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title: "§ 4 BAföG-TeilerlaßV — Kalenderjahr"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/baf_g-teilerla_v/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g-teilerla_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 4 BAföG-TeilerlaßV — Kalenderjahr

Die Abschlußprüfung ist dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Gesamtergebnis dieser Prüfung von der Prüfungsstelle festgestellt wird. Dies gilt auch für eine angefochtene Prüfungsentscheidung.

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— Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g-teilerla_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
