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title: "§ 2 BAföG-MedPflegbV — Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/baf_g-medpflegbv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g-medpflegbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 2 BAföG-MedPflegbV — Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden

Die Auszubildenden an den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Auszubildende an Fachschulen, wenn der Besuch der Ausbildungsstätte eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, im Übrigen wie Auszubildende an Berufsfachschulen.

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— Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe und für Pflegeberufe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g-medpflegbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
