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title: "§ 2 BAföG-EinkommensV — Weitere Einnahmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/baf_g-einkommensv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g-einkommensv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 2 BAföG-EinkommensV — Weitere Einnahmen

Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, gelten auch folgende Leistungen:

1.



nach dem Wehrsoldgesetz

a)



Wehrsold (§ 2),

b)



Verpflegung (§ 3),

c)



Unterkunft (§ 4);

Entsprechendes gilt für gleichartige Leistungen (Geld- und Sachbezüge)

-



nach § 35 des Zivildienstgesetzes, § 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) geändert worden ist, sowie

-



für Angehörige der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr;

2.



(weggefallen)

3.



Vorruhestandsbezüge und diesen gleichstehende Leistungen, soweit sie steuerfrei sind; hierzu zählt auch das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), soweit es die Summe des nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreien Betrages nicht übersteigt;

4.



Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (§ 3 Abs. 1 Buchstabe a) sowie die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten.

5.



Abfindungen nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes;

6.



Leistungen, die in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht werden, mit Ausnahme der Leistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners;

7.



Leistungen nach § 9 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.

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— Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g-einkommensv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
