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title: "Anlage 5 BADV — (zu § 3 Abs. 2)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/badv/anlage-5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/badv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# Anlage 5 BADV — (zu § 3 Abs. 2)

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 2893 - 2899,

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Frankfurt (FRA) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:







Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger

3Gepäckabfertigung22

4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)22

5.1Lotsen22

5.2Unterstützen beim Parken22

5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertiger22

5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck22

5.5Anlassen/Triebwerke22

5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen22

5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränkenunbegrenzt

7Betankungsdiensteunbegrenzt



Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.



Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen München (MUC) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:







Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger

3Gepäckabfertigung22

4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)22

5.1Lotsen22

5.2Unterstützen beim Parken22

5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertiger22

5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck22

5.5Anlassen/Triebwerke22

5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen22

5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken44

7Betankungsdienste22



Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.



Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Düsseldorf (DUS) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:







Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger

3Gepäckabfertigung23

4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)

4.1in Bezug auf Fracht ohne Zolllagerbetrieb23

4.2in Bezug auf PostPostabfertigung

entfälltPostabfertigung

entfällt

5.1Lotsen22

5.2Unterstützen beim Parkenunbegrenztunbegrenzt

5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertigerunbegrenzt6

5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck

Beförderung Besatzung2

unbegrenzt3

unbegrenzt

5.5Anlassen/Triebwerke23

5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen23

5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken24

7Betankungsdienste

7.1Be- und Enttanken24

7.2Nachfüllen von Öl und anderen Flüssigkeitenunbegrenztunbegrenzt



Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.





Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Hamburg (HAM) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:







Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger

3Gepäckabfertigung22

4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)

4.1in bezug auf Fracht22

4.2in bezug auf Post22

5.1Lotsen22

5.2Unterstützen beim Parken22

5.3Kommunikation Flugzeug/Dienstleisterunbegrenzt

5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck22

5.5Anlassen/Triebwerke32

5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen22

5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränkenunbegrenztunbegrenzt

7Betankungsdienste22



Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.



Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Stuttgart (STR) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:







Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger

3Gepäckabfertigung22

4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)

4.1Fracht22

4.2Post22

5.1Lotsen22

5.2Unterstützen beim Parken22

5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertigerunbegrenztunbegrenzt

5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck

ausgenommen Beförderung Besatzung2

unbegrenzt2

unbegrenzt

5.5Anlassen/Triebwerke22

5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen22

5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränkenunbegrenztunbegrenzt

7Betankungsdienste

7.1Be- und Enttanken23

7.2Nachfüllen Öl und andere Flüssigkeiten23



Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.



Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Köln-Bonn (CGN) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:







Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger

3Gepäckabfertigung22

4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)22

5.1Lotsen22

5.2Unterstützen beim Parken22

5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertiger22

5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck22

5.5Anlassen/Triebwerke22

5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen22

5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken22

7Betankungsdienste22



Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.



Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Hannover (HAJ) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:







Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger

3Gepäckabfertigung22

4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)22

5.1Lotsen22

5.2Unterstützen beim Parken22

5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertiger22

5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck22

5.5Anlassen/Triebwerke22

5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen22

5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken23

7Betankungsdienste28



Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.



Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Nürnberg (NUE) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:







Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger

3Gepäckabfertigung22

4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)22

5.1Lotsen22

5.2Unterstützen beim Parken

5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertiger

5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck22

5.5Anlassen/Triebwerke22

5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen33

5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken44

7Betankungsdienste33



Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.



Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Leipzig (LEJ) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:







Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger

3Gepäckabfertigung22

4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)unbegrenztunbegrenzt

5.1 bis 5.6Vorfelddiensteunbegrenztunbegrenzt

5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken22

7Betankungsdiensteunbegrenztunbegrenzt



Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im Einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.



Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:







Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger

3Gepäckabfertigung33

4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)33

5.1Lotsen33

5.2Unterstützen beim Parken33

5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertiger33

5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck

Beförderung Besatzung3

unbegrenzt3

unbegrenzt

5.5Anlassen/Triebwerke33

5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen (mit Ausnahme sogenannter Werftschlepps)33

5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränkenunbegrenztunbegrenzt

7Betankungsdiensteunbegrenztunbegrenzt



Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.



Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Dresden (DRS) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:







Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger

3Gepäckabfertigungunbegrenzt2

4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)unbegrenzt2

5Vorfelddiensteunbegrenzt2

7Betankungsdiensteunbegrenzt2



Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.



Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Bremen (BRE) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:







Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger

3Gepäckabfertigung22

4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)22

5.1Lotsen22

5.2Unterstützen beim Parken22

5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertigerunbegrenzt

5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck22

5.5Anlassen/Triebwerke22

5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen22

5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken33

7Betankungsdienste23



Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.



Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Münster/Osnabrück (FMO) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:







Dienst gemäß Anlage 1Zahl der SelbstabfertigerZahl der Drittabfertiger

3Gepäckabfertigungunbegrenztentfällt

4Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)unbegrenztentfällt

5.1Lotsenunbegrenztentfällt

5.2Unterstützen beim Parkenunbegrenztentfällt

5.3Kommunikation Flugzeug/Abfertigerunbegrenztentfällt

5.4Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäckunbegrenztentfällt

5.5Anlassen/Triebwerkeunbegrenztentfällt

5.6Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen3entfällt

5.7Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken3entfällt

7Betankungsdienste3entfällt



Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.



Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Tempelhof (THF) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:



(weggefallen)

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— Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/badv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
