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title: "§ 4 BadeV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/badev/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/badev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 4 BadeV

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 2 Nr. 1 in den Kurs eines in Fahrt befindlichen Fahrzeugs hineinschwimmt,

2.



entgegen § 2 Nr. 2 näher als 50 m an ein in Fahrt befindliches Fahrzeug heranschwimmt oder zwischen Anhängen eines in Fahrt befindlichen Schleppzugs durchschwimmt,

3.



entgegen § 2 Nr. 3 sich an ein fremdes oder in Fahrt befindliches Fahrzeug anhängt oder es erklettert,

4.



entgegen § 2 Nr. 4 ein Schifffahrtszeichen erklimmt oder dieses bzw. seine Befestigungen beschädigt,

5.



entgegen § 2 Nr. 5 eine Uferanlage oder -böschung beschädigt,

6.



im Bereich der Verbote nach § 3 badet.

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— Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/badev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
