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title: "§ 3 BadeV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/badev/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/badev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 3 BadeV

Im Geltungsbereich nach § 1 ist das Baden verboten:

1.



im betonnten Fahrwasser,

2.



von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Lösch- und Ladeplätzen, Schiffsanlegestellen, Fährstellen und Schiffswerften,

3.



im Umkreis von 100 m von Wasserbaustellen sowie Spüler- und Baggerliegeplätzen,

4.



im Umkreis von 20 m von Buhnenköpfen, Molen, Trennungswerken, Pegeln, Fischereigeräten und sonstigen Wasserbauwerken,

5.



von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb der Mündungen der Lesum, Ochtum, Hunte und Geeste sowie der Nebenarme Kleine Weser, Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg,

6.



von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb von Brücken, Wehren und Hafeneinfahrten sowie im Sperrwerks-und Schleusenbereich.

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— Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/badev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
