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title: "§ 4 BABG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/babg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/babg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 4 BABG

Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Eigentum und Vermögensrechte der in § 1 und § 3 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.

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— Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/babg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
