---
title: "§ 7 BöttchMstrV — Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/b_ttchmstrv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/b_ttchmstrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
---

# § 7 BöttchMstrV — Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I

(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden jeweils gesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn

1.



das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und

2.



das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.

---

— Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Böttcher-Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/b_ttchmstrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
