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title: "§ 50 BörsZulV — Zeitpunkt der Zulassung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/b_rszulv/50"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/b_rszulv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 50 BörsZulV — Zeitpunkt der Zulassung

Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen.

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— Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/b_rszulv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
