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title: "§ 54 BörsG — Übergangsregelung zum Standortfördergesetz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/b_rsg_2007/54"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 54 BörsG — Übergangsregelung zum Standortfördergesetz

Für Fälle, in denen ein Emittent die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt bis einschließlich zum 9. Januar 2030 kündigt, gilt § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe, dass § 5 Absatz 3 der WpÜG-Angebotsverordnung keine Anwendung findet. Auf Fälle, in denen die Kündigung nach dem 9. Januar 2030 erfolgt, findet § 5 Absatz 3 der WpÜG-Angebotsverordnung Anwendung.

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— Börsengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
