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title: "§ 51 BörsG — Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/b_rsg_2007/51"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 51 BörsG — Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel

(1) Die §§ 24 und 27 bis 29 gelten auch für den Börsenhandel mit Wechseln und ausländischen Zahlungsmitteln.

(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.

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— Börsengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
