---
title: "§ 26h BörsG — Datenübermittlungsverlangen; Satzungsermächtigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/b_rsg_2007/26h"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
---

# § 26h BörsG — Datenübermittlungsverlangen; Satzungsermächtigung

(1) Die Geschäftsführung der Börse kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.

(2) Der Börsenrat kann eine Satzung erlassen, die Handelsteilnehmer zur wiederholten oder regelmäßigen Übermittlung von wiederholt oder regelmäßig erforderlichen Daten im Sinne des Absatzes 1 an die Geschäftsführung verpflichtet.

---

— Börsengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
