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title: "Anlage BüPinAusbV — (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/b_pinausbv/anlage"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/b_pinausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# Anlage BüPinAusbV — (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1563 - 1568)



Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Planen und Vorbereiten

von Arbeitsabläufen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)

a)



Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen

b)



Skizzen anfertigen, technische Zeichnungen lesen und umsetzen

c)



Informationen beschaffen und nutzen, Normen einhalten

d)



Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver und fertigungstechnischer Gesichtspunkte sowie von Materialbedarf und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig planen sowie im Team und mit Vorgesetzten abstimmen

e)



Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten

f)



Produktionsmuster, Materialien, Prüf-, Mess- und Hilfsmittel bereitstellen6



g)



Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte, eigenständig und im Team planen und Umsetzung überprüfen

h)



Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen

i)



Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, dabei betriebsspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachten und Daten pflegen und sichern

j)



Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Begriffe anwenden und kulturelle Identitäten beachten8

2Zurichten von

Bestückungsmaterialien

(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)

a)



Arten, Eigenschaften und Verwendung von Bestückungsmaterialien, Hölzern, Kunststoffen, Metallen, Halbzeugen und Hilfsstoffen unterscheiden

b)



Veränderungen von Materialien, insbesondere durch Temperatur und Luftfeuchtigkeit, berücksichtigen

c)



Artenschutzbestimmungen beachten

d)



Bestückungsmaterialien auswählen, prüfen und für die Weiterverarbeitung vorbereiten, Verarbeitungsmerkmale berücksichtigen

e)



Werkzeuge und Maschinen für die Zurichtung unterscheiden, auswählen und unter Beachtung von Sicherheitsbestimmungen einrichten und einsetzen18



f)



Bestückungsmaterialien für die Weiterverarbeitung zurichten

g)



Materialien aus Holz, Kunststoff und Metall, insbesondere Stiele, Bürstenkörper, Zwingen, Zwirne und Drähte, für die Befestigung des Bestückungsmaterials auswählen

h)



Handwerkzeuge pflegen und instand halten

i)



Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren



j)



Bestückungsmaterialien zu Mischungen zusammenstellen

k)



Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen

l)



Maschinen warten und instand halten10

3Lagern von Materialien

(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)

a)



Bestückungsmaterialien lagern und vor Schädlingsbefall schützen; Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung einleiten

b)



Lagerkriterien, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit, beachten

c)



Gefahrstoffe lagern, Sicherheitsvorschriften beachten

d)



Halbzeuge, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, lagern

e)



Fertigprodukte, insbesondere für Kommissionierung, lagern3

4Einrichten und Bedienen

von Maschinen, technischen Anlagen und Systemen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)

a)



Maschinen und Anlagen, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes, unterscheiden und auswählen

b)



Maschinen und Anlagen einrichten, bedienen, warten und instand halten, Sicherheitsbestimmungen beachten

c)



Produktionsabläufe kontrollieren

d)



Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen

e)



qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Behebung veranlassen8

5Einstellen von

Fertigungsparametern

(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)

a)



Funktions- und Wirkungsweisen elektrischer, pneumatischer, hydraulischer, halbautomatischer Systeme sowie von Systemkombinationen unterscheiden

b)



Methoden des Regelns und Steuerns unterscheiden

c)



Fertigungsparameter unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einstellen

d)



Fertigungsabläufe steuern und kontrollieren; Änderungen vornehmen

e)



Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen14

6Herstellen von Bürsten

(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)

a)



Bürsten, insbesondere nach Verwendungszweck, Herstellungstechniken und Materialien, unterscheiden

b)



Herstellungstechniken, insbesondere Binden, Setzen, Einziehen, Stanzen, Gießen und Drehen, nach Materialart und Auftrag unterscheiden und auswählen

c)



Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien, Stiele, Bürstenkörper und Drähte, zur Herstellung von Bürsten auswählen

d)



Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen einrichten und bedienen

e)



Bestandteile durch Setzen und Einziehen zu Produkten zusammenfügen

f)



Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren, Nacharbeiten durchführen

g)



Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen20



h)



qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskontrollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen

i)



Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und instand halten

j)



Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen7

7Herstellen von Pinseln

(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)

a)



Pinsel, insbesondere nach Verwendungszweck, Herstellungstechniken und Materialien, unterscheiden

b)



Herstellungstechniken, insbesondere Wegbinden, Einzwingen, Einblechen, Einringen und Fassen, nach Materialart und Auftrag unterscheiden und auswählen

c)



Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien, Zwingen und Stiele, zur Herstellung von Pinseln auswählen

d)



Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen einrichten und bedienen

e)



Bestandteile durch Einringen und Einzwingen zu Produkten zusammenfügen

f)



Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren, Nacharbeiten durchführen

g)



Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen20



h)



qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskontrollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen

i)



Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und instand halten

j)



Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen7



Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Herstellen von Bürsten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Herstellen von Bürsten

(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)

a)



Bestückungsmaterialien, insbesondere synthetische Fasern, Pflanzenfasern, Grobhaare, Feinhaare, Borsten und Drähte, nach ihren Erkennungsmerkmalen und Eigenschaften auswählen

b)



Herstellungstechniken, insbesondere Abteilen, Binden, Setzen, Einziehen, Stanzen und Drehen, nach Materialart und Auftrag festlegen

c)



Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks in Handeinzug, insbesondere durch Portionieren, Abwiegen, Einziehen, Ausputzen und Beschneiden, herstellen

d)



Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks maschinell, insbesondere durch Portionieren, Einstanzen, Drehen, Ausputzen und Beschneiden, herstellen

oder

Bürsten unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks maschinell, insbesondere durch Portionieren, Einsetzen mittels Schablonen, Ausputzen und Beschneiden, herstellen

e)



Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren

f)



Produkte mit Hilfe von unterschiedlichen technischen Verfahren kennzeichnen

g)



Endkontrollen durchführen

h)



Bürsten verpacken, Verpackungen etikettieren und für Versand und Auslieferung vorbereiten und einlagern

i)



Reststoffe lagern und Abfallstoffe der Entsorgung zuführen

j)



bei der Entwicklung und Gestaltung von Produkten im Team mitwirken, Produkte präsentieren26



Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Herstellen von Pinseln

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Herstellen von Pinseln

(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)

a)



Bestückungsmaterialien, insbesondere Feinhaare, Borsten, synthetische Fasern, Imitationen und Mischungen, nach ihren Erkennungsmerkmalen und Eigenschaften auswählen

b)



Herstellungstechniken, insbesondere Einzwingen, Einringen, Einblechen und Fassen, nach Materialart und Auftrag festlegen

c)



Pinsel unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, insbesondere durch Portionieren, Abwiegen, Wegbinden, Formen, Einsetzen von Einlagen, Kitten, Ausputzen, Beschneiden sowie durch das Aufsetzen von Stielen, manuell herstellen



d)



Pinsel unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, insbesondere durch Abteilen, Einsetzen von Einlagen, Auf-Länge-Ziehen, Kitten, Aufsetzen und Aufpressen von Deckeln und Stielen, maschinell herstellen

e)



Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren

f)



Pinsel durch Spitzen zum Konfektionieren vorbereiten

g)



Produkte mit Hilfe von unterschiedlichen technischen Verfahren kennzeichnen

h)



Endkontrollen durchführen

i)



Pinsel verpacken, Verpackungen etikettieren und für Versand und Auslieferung vorbereiten und einlagern

j)



Reststoffe lagern und Abfallstoffe der Entsorgung zuführen

k)



bei der Entwicklung und Gestaltung von Produkten im Team mitwirken, Produkte präsentieren



26



Abschnitt D: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Berufsbildung sowie

Arbeits- und Tarifrecht

(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)

a)



Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung

b)



gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)



Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)



wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)



wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend

der gesamten

Ausbildung

2Aufbau und Organisation

des Ausbildungsbetriebes

(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)

a)



Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b)



Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)



Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)



Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und

Gesundheitsschutz

bei der Arbeit

(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)

a)



Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

b)



berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)



Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)



Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)



mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)



für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)



Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)



Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Durchführen von

qualitätssichernden

Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)

a)



Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden

b)



Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unversehrtheit kontrollieren, Normen beachten

c)



Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen über Störungen im Arbeitsablauf informieren3



d)



Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen

e)



Lösungsvorschläge zur Behebung von Störungen im Arbeitsablauf aufzeigen

f)



durchgeführte Arbeiten kontrollieren, bewerten und Ergebnisse dokumentieren

g)



zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen6

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/b_pinausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
