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title: "§ 11 BÄO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/b_o/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/b_o/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 11 BÄO

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für ärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.

## Fußnoten

§ 11: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 12.12.1984; 1985 I 552 - 1 BvR 1249/83 u. a. -

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— Bundesärzteordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/b_o/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
