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title: "§ 14 AZV — Nachtdienst"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/azv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/azv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 14 AZV — Nachtdienst

(1) Die Gestaltung von Nachtdienst muss der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft Rechnung tragen. Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.

(2) Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden, darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, in dem der Nachtdienst verrichtet wird, die Arbeitszeit nicht mehr als acht Stunden betragen.

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— Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/azv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
