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title: "§ 21a AZRG — Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/azrg/21a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/azrg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:32+00:00"
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# § 21a AZRG — Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens

Nach der Erhebung von Daten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes und nach der Übermittlung von Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 werden anlässlich von Speicherungen nach § 2 Absatz 1a, 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2a die zur Durchführung von Beteiligungen und Abgleichen nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Daten unverzüglich an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben. Für die Weitergabe gelten die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend.

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— Gesetz über das Ausländerzentralregister

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/azrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
