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title: "§ 17a AZRG — Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/azrg/17a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/azrg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:32+00:00"
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# § 17a AZRG — Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

An die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.



abweichende Namensschreibweisen,

2.



andere Namen,

3.



Aliaspersonalien,

4.



Angaben zum Ausweispapier,

5.



die ausländische Personenidentitätsnummer,

6.



das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,

7.



Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3, 7, 7a und 12.

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— Gesetz über das Ausländerzentralregister

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/azrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
