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title: "§ 16 AZRG — Datenübermittlung an Gerichte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/azrg/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/azrg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:32+00:00"
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# § 16 AZRG — Datenübermittlung an Gerichte

(1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.



abweichende Namensschreibweisen,

2.



andere Namen,

3.



Aliaspersonalien,

4.



letzter Wohnort im Herkunftsland,

5.



Angaben zum Ausweispapier,

6.



die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet.

(2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt:

1.



zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen,

2.



zum Asylverfahren,

3.



zur Ausschreibung zur Zurückweisung,

4.



zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a.Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.

(3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.

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— Gesetz über das Ausländerzentralregister

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/azrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
