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title: "§ 7 AZG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/azg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/azg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 7 AZG

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bestimmungen dieses Gesetzes für sinngemäß anwendbar zu erklären auf Waren der in den §§ 1, 5 und 6 genannten Art, für die in den assoziierten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten die Vergünstigungen nach Artikel 132 Nr. 2 und Artikel 133 Abs. 2 und 3 des EWG-Vertrages in Anspruch genommen werden sollen, sofern die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen entsprechenden Beschluß gefaßt haben.

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— Anteilzollgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/azg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
