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title: "§ 3 AZG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/azg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/azg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 3 AZG

(1) Der Anteilzoll ist jeweils im Zusammenhang mit den Abrechnungen des Veredelungsverkehrs bei der hierfür zuständigen Zollstelle zu entrichten.

(2) Zahlungsaufschub wird nicht gewährt.

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— Anteilzollgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/azg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
