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title: "§ 80 AWV — Straftaten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/awv_2013/80"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 80 AWV — Straftaten

(1) Nach § 17 Absatz 1, Absatz 2 bis 5 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.



entgegen § 74, auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter verkauft, ausführt, durchführt oder befördert,

2.



entgegen § 75 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 75 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt oder

3.



entgegen § 77 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 77 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter einführt, erwirbt oder befördert.

(2) Nach § 18 Absatz 1b Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer

1.



entgegen § 59a Absatz 2 Satz 1 ein Stimmrecht ausübt oder

2.



entgegen § 59a Absatz 3 eine dort genannte Information überlässt oder anderweitig offenlegt.

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— Außenwirtschaftsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
