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title: "§ 16 AWV — Anschreibung in der Buchführung des Anmelders"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/awv_2013/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 16 AWV — Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

(1) In dem Antrag auf Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind die auszuführenden Waren zu bezeichnen und die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben, das vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegeben wird und auch über www.destatis.de bezogen werden kann.

(2) Soll ständig eine Vielzahl verschiedener Waren ausgeführt werden, so können diese in dem Antrag nach Absatz 1 in Warengruppen mit einer Sammelbezeichnung und mit der zutreffenden Positionsnummer des Warenverzeichnisses angegeben werden.

(3) Zuständig für die Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders ist das Hauptzollamt.

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— Außenwirtschaftsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
