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title: "§ 63 AwSV — Pflichten der Fachbetriebe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/awsv/63"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 63 AwSV — Pflichten der Fachbetriebe

(1) Der Fachbetrieb hat sicherzustellen, dass die betrieblich verantwortliche Person mindestens alle zwei Jahre sowie das eingesetzte Personal regelmäßig an Schulungen nach § 61 Absatz 2 oder an anderen gleichwertigen Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt.

(2) Fachbetriebe sind verpflichtet, der Sachverständigenorganisation oder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, die sie überwacht, Änderungen ihrer Organisationsstruktur unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ein Betrieb, dem die Zertifizierung als Fachbetrieb entzogen wurde, hat die Zertifizierungsurkunde nach § 62 Absatz 3 der Sachverständigenorganisation oder der Güte- und Überwachungsgemeinschaft unverzüglich zurückzugeben; sie darf nicht weiter verwendet werden.

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— Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1, 2

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
