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title: "§ 59 AwSV — Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/awsv/59"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 59 AwSV — Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern

(1) Die Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft kann unbeschadet des § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn die Güte- und Überwachungsgemeinschaft

1.



eine der Anforderungen nach § 57 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht mehr erfüllt,

2.



trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde einem Fachbetrieb, der die Voraussetzungen nach § 62 Absatz 2 nicht mehr erfüllt oder wiederholt fachbetriebspflichtige Arbeiten fehlerhaft durchgeführt hat, nicht die Zertifizierung entzieht oder

3.



Verpflichtungen nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8, § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 oder § 62 Absatz 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Mit der Auflösung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft oder der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt die Anerkennung. Die zuständige Behörde kann im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag die Güte- und Überwachungsgemeinschaft für einen befristeten Zeitraum erneut anerkennen.

(3) Die Bestellung eines Fachprüfers erlischt, wenn

1.



sie aufgehoben wird,

2.



der Fachprüfer aus der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, von der er bestellt wurde, ausscheidet oder

3.



die Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft, von der der Fachprüfer bestellt wurde, nach Absatz 1 widerrufen wird oder nach Absatz 2 Satz 1 erlischt.Der Fachprüfer hat in den Fällen des Satzes 1 das Bestellungsschreiben nach § 58 Absatz 3 zurückzugeben.

## Fußnoten

(+++ § 59: Inkraft gem. § 73 Satz 1 mWv 22.4.2017 +++)

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— Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1, 2

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
