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title: "§ 45 AwSV — Fachbetriebspflicht; Ausnahmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/awsv/45"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 45 AwSV — Fachbetriebspflicht; Ausnahmen

(1) Folgende Anlagen einschließlich der zu ihnen gehörenden Anlagenteile dürfen nur von Fachbetrieben nach § 62 errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden:

1.



unterirdische Anlagen,

2.



oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D,

3.



oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten,

4.



Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D,

5.



Biogasanlagen,

6.



Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sowie

7.



Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7.

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen, die keine unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit haben, nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden.

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— Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1, 2

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
