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title: "§ 20 AwSV — Rückhaltung bei Brandereignissen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/awsv/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 20 AwSV — Rückhaltung bei Brandereignissen

Anlagen müssen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass die bei Brandereignissen austretenden wassergefährdenden Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist, und für Heizölverbraucheranlagen.

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— Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1, 2

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
