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title: "§ 9 AWPädFortbV — Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/awp_dfortbv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/awp_dfortbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 9 AWPädFortbV — Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“

Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Prozess einer Ausbilderfunktion im beruflichen Einsatzfeld in einem konkreten projektförmig bearbeiteten Geschäftsfall zu entwickeln, zu planen, zu organisieren, durchzuführen, seine Qualität zu sichern und zu optimieren. Dabei sollen die wesentlichen betrieblichen, fachlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, zielgruppenspezifischen und organisatorischen Gesichtspunkte abgewogen und berücksichtigt werden. Als Ausbilderfunktionen gelten Funktionen, soweit sie den unter § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben entsprechen, wie: Ausbilderfunktionen in der betrieblichen Lehrwerkstatt, in der außerbetrieblichen Ausbildung benachteiligter Zielgruppen, in der überbetrieblichen Ausbildung, in der Koordination arbeitsprozessintegrierter Ausbildung und andere anleitende und beratende Ausbilderfunktionen.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/awp_dfortbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
