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title: "§ 3 AWPädFortbV — Gliederung der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/awp_dfortbv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/awp_dfortbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 3 AWPädFortbV — Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.



Lernprozesse und Lernbegleitung,

2.



Planungsprozesse in der beruflichen Bildung,

3.



Berufspädagogisches Handeln.

(2) Im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1.



Gestaltung von Lernprozessen und Lernbegleitung,

2.



Lernpsychologisch, jugend-, erwachsenen- und sozialpädagogisch gestützte Lernbegleitung,

3.



Medienauswahl und -einsatz,

4.



Lern- und Entwicklungsberatung.Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.

(3) Im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1.



Organisation und Planung beruflicher Bildungsprozesse,

2.



Gewinnung, Eignungsfeststellung und Auswahl von Auszubildenden,

3.



Bewertung von Lernleistungen sowie Prüfen und Prüfungsgestaltung,

4.



Berufspädagogische Begleitung von Fachkräften in der Aus- und Weiterbildung,

5.



Qualitätssicherung von beruflichen Bildungsprozessen.Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

(4) (weggefallen)

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/awp_dfortbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
