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title: "§ 1 AWPädFortbV — Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/awp_dfortbv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/awp_dfortbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 1 AWPädFortbV — Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen/zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, um die folgenden Aufgaben eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:

1.



Bildungsprozesse in der Berufsausbildung sowie betrieblichen Weiterbildung ganzheitlich planen und durchführen, dabei insbesondere:

2.



Ausbildungsordnungen umsetzen und betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen planen,

3.



Auszubildende gewinnen, auswählen und beraten, Beschäftigte in Bildungs- und Lernfragen beraten,

4.



Bildungsmaßnahmen organisatorisch und pädagogisch unter Mitwirkung Anderer realisieren,

5.



Auszubildende und Beschäftigte lernbegleiten sowie individuell fördern,

6.



Fachkräfte in der Aus- und Weiterbildung berufspädagogisch begleiten,

7.



die Qualität der Lehr- und Lernprozesse sichern und optimieren.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/awp_dfortbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
