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title: "§ 28 AWaffV — Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/awaffv/28"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 28 AWaffV — Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat

Eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes wird als Zustimmung durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:

1.



über seine Person:

Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Anschriften sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises;

2.



über die Waffe:

bei Schusswaffen Anzahl, Art, Kaliber und Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;

3.



über die Munition:

Anzahl, Art, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Prüfzeichen.

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— Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
