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title: "§ 23 AWaffV — Zulassung zum Lehrgang"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/awaffv/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 23 AWaffV — Zulassung zum Lehrgang

(1) Zur Teilnahme an den Lehrgängen oder Schießübungen im Sinne des § 22 dürfen nur Personen zugelassen werden,

1.



die auf Grund eines Waffenscheins oder einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes zum Führen einer Schusswaffe berechtigt sind oder

2.



denen ein in § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes bezeichneter Dienstherr die dienstlichen Gründe zum Führen einer Schusswaffe bescheinigt hat oder denen von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach Absatz 2 erteilt worden ist. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat sich vor der Aufnahme des Schießbetriebs vom Vorliegen der in Satz 1 genannten Erfordernisse zu überzeugen.

(2) Die zuständige Behörde kann Inhabern einer für Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte und Inhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des § 19 des Waffengesetzes persönlich gefährdet sind, die Teilnahme an Lehrgängen oder Schießübungen der in § 22 genannten Art gestatten.

## Fußnoten

(+++ §§ 22 bis 25: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Nr. 2 Buchst. c WaffGBundFreistV +++)

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— Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
