---
title: "§ 35 AVBWasserV — Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/avbwasserv/35"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/avbwasserv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
---

# § 35 AVBWasserV — Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser

(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.

---

— Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/avbwasserv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
