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title: "§ 13 AVBFernwärmeV — Inbetriebsetzung der Kundenanlage"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/avbfernw_rmev/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/avbfernw_rmev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 13 AVBFernwärmeV — Inbetriebsetzung der Kundenanlage

(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte schließen die Anlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.

(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Fernwärmeversorgungsunternehmen zu beantragen. Dabei ist das Anmeldeverfahren des Unternehmens einzuhalten.

(3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann für die Inbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal berechnet werden.

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— Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/avbfernw_rmev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
