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title: "§ 11 AVBFernwärmeV — Übergabestation"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/avbfernw_rmev/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/avbfernw_rmev/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 11 AVBFernwärmeV — Übergabestation

(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann verlangen, daß der Anschlußnehmer unentgeltlich einen geeigneten Raum oder Platz zur Unterbringung von Meß-, Regel- und Absperreinrichtungen, Umformern und weiteren technischen Einrichtungen zur Verfügung stellt, soweit diese zu seiner Versorgung erforderlich sind. Das Unternehmen darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlußnehmer zumutbar ist.

(2) § 8 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 8 gelten entsprechend.

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— Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/avbfernw_rmev/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
