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title: "§ 1 AVAVGDV 22"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/avavgdv_22/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/avavgdv_22/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 1 AVAVGDV 22

Die Bundesagentur für Arbeit wird beauftragt, an der beruflichen Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Entwicklungsländern auf Anforderung des Trägers eines Aus- und Fortbildungsprogramms mitzuwirken

1.



bei der Auswahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsprogrammen,

2.



bei der Aufstellung und Anpassung der individuellen Aus- und Fortbildungspläne mit dem Ziel einer angemessenen betrieblichen Aus- und Fortbildung,

3.



bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika,

4.



bei der Erbringung von zur Aus- und Fortbildung erforderlichen Geldleistungen.

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— Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/avavgdv_22/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
