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title: "§ 5 AVAG — Zustellungsempfänger"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/avag_2001/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/avag_2001/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 5 AVAG — Zustellungsempfänger

(1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinn des § 184 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden kann.

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— Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/avag_2001/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
