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title: "§ 42 AVAG — Abweichungen von § 24"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/avag_2001/42"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/avag_2001/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 42 AVAG — Abweichungen von § 24

Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abweichend von § 24 Absatz 1 auf Antrag des Berechtigten nur im Rahmen einer gerichtlichen Anordnung nach § 40 oder § 22 Absatz 2 und 3 fortzusetzen. Eines besonderen Zeugnisses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bedarf es nicht.

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— Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/avag_2001/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
