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title: "§ 25 AVAG — Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/avag_2001/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/avag_2001/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 25 AVAG — Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache

(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 6, 8 Absatz 2, die §§ 10 bis 12, § 13 Absatz 1 bis 3, die §§ 15 und 16 sowie § 17 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.

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— Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/avag_2001/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
