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title: "§ 15 AVAG — Statthaftigkeit und Frist"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/avag_2001/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/avag_2001/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 15 AVAG — Statthaftigkeit und Frist

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).

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— Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/avag_2001/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
