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title: "§ 5 AuswSG — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/auswsg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auswsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 5 AuswSG — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.



entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ohne Erlaubnis geschäftsmäßig Auskunft oder Rat erteilt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 1 Absatz 1 Satz 4 zuwiderhandelt,

2.



einem vollziehbaren Verbot nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt,

3.



entgegen § 2 Absatz 1 geschäftsmäßig für die Auswanderung wirbt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungsamt.

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— Gesetz zum Schutze der Auswanderer und Auswanderinnen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auswsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
