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title: "§ 1 AuslZustV — Regelungsgegenstand"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/auslzustv_2024/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslzustv_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 1 AuslZustV — Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

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— Verordnung über die Zuständigkeit für Leistungen der Sozialen Entschädigung für Berechtigte im Ausland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslzustv_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
