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title: "§ 9 AuslZuschlV — Maßgebliche Dienstbezüge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/auslzuschlv_2025/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslzuschlv_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 9 AuslZuschlV — Maßgebliche Dienstbezüge

Maßgebliche Dienstbezüge für die Berechnung des erhöhten Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind:

1.



das Grundgehalt,

2.



Familienzuschlag bis zur Stufe 1,

3.



Amts- und Stellenzulagen sowie

4.



der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.

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— Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslzuschlv_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
