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title: "§ 6 AuslZuschlV — Übernahme der Festsetzung einer anderen obersten Dienstbehörde"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/auslzuschlv_2025/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslzuschlv_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 6 AuslZuschlV — Übernahme der Festsetzung einer anderen obersten Dienstbehörde

Eine oberste Dienstbehörde kann einen Zuschlag nach § 3 übernehmen, den eine andere oberste Dienstbehörde festgesetzt hat. Ein Einvernehmen nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei der Übernahme nicht herzustellen.

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— Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslzuschlv_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
