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title: "§ 14 AuslZuschlV — Erhöhter Auslandszuschlag für weitere berücksichtigungsfähige Personen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/auslzuschlv_2025/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslzuschlv_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 14 AuslZuschlV — Erhöhter Auslandszuschlag für weitere berücksichtigungsfähige Personen

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um einen Erhöhungsbetrag von 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhten Auslandszuschlag, wenn

1.



der Empfängerin oder dem Empfänger kein erhöhter Auslandszuschlag nach § 10 zusteht und

2.



eine nach § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung der Aufgaben der Auslandsvertretung oder an den Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers mitwirkt.

(2) § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

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— Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslzuschlv_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
