---
title: "§ 6 AuslWoBauG — Befristung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/auslwobaug/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslwobaug/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
---

# § 6 AuslWoBauG — Befristung

(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 gelten nur für Bausparverträge, mit deren Auszahlung bis zum 31. Dezember 1993 begonnen worden ist.

(2) Die Frist nach Absatz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn mit der Auszahlung eines Darlehens zur Zwischenfinanzierung nach Einzahlung der vertraglichen Mindestsparsumme und Ablauf der Mindestwartezeit begonnen worden ist.

---

— Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslwobaug/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
