Achte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verlängerung der Anmeldefrist)
- Ausfertigungsdatum:
- 16.08.1954
- Fundstelle:
- BGBl I 1954, 263
- Stand:
- 20120625150747
Auf Grund des § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die Bundesregierung:
Verlängerung der Anmeldefrist
Die in § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes bezeichnete Frist wird für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes, ergänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom 21. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31 -) aufgeführten Arten von Auslandsbonds um ein Jahr verlängert.
Land Berlin
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.