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title: "§ 1 AuslWBGDV 6 — Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/auslwbgdv_6/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbgdv_6/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 1 AuslWBGDV 6 — Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung erstreckt sich auf alle Wertpapiere der im Verzeichnis der Auslandsbonds (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes) aufgeführten oder bei einer Ergänzung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) in das Verzeichnis aufgenommenen Art einschließlich der Nebenurkunden (§ 5 des Gesetzes), soweit Belgien als Begebungsland angegeben ist.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "der Auslandsbevollmächtigte" den für Belgien nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes bestellten Auslandsbevollmächtigten sowie einen für ihn nach § 8 Abs. 7 des Gesetzes bestellten ständigen Vertreter.

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— Sechste Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Belgien)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbgdv_6/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
