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title: "§ 6 AuslWBGDV 5 — Erhebung der Vorschüsse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/auslwbgdv_5/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbgdv_5/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 6 AuslWBGDV 5 — Erhebung der Vorschüsse

(1) Für die Erhebung der Vorschüsse gilt § 3 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß, soweit er sich nicht auf das Verfahren der Sammelanerkennung bezieht.

(2) Die Vorschüsse sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zahlungsbescheids an die zuständigen Auslandsbevollmächtigten zu zahlen.

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— Fünfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verwaltungsabgabe und Vorschußverpflichtung der Aussteller)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbgdv_5/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
