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title: "§ 5 AuslWBGDV 5 — Vorschußverpflichtung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/auslwbgdv_5/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbgdv_5/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 5 AuslWBGDV 5 — Vorschußverpflichtung

(1) Auf Verlangen der zuständigen Auslandsbevollmächtigten haben die Aussteller von Auslandsbonds auf die Zahlungen, die von den Auslandsbevollmächtigten nach § 63 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 des Gesetzes für ihre Rechnung zu leisten sind, Vorschüsse in Höhe von fünf vom Tausend des vorläufigen Bemessungsbetrages (§ 1 Abs. 2, 3) zu entrichten.

(2) Die Aussteller können die nach Absatz 1 entrichteten Beträge zurückfordern, soweit sie die nach § 63 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 für ihre Rechnung geleisteten Zahlungen übersteigen und sobald feststeht, daß eine weitere Inanspruchnahme auf Erstattung von Aufwendungen nicht mehr zu erwarten ist.

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— Fünfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verwaltungsabgabe und Vorschußverpflichtung der Aussteller)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbgdv_5/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
