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title: "§ 5 AuslWBGDV 3 — Zustellungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/auslwbgdv_3/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbgdv_3/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 5 AuslWBGDV 3 — Zustellungen

Zustellungen nach dem Gesetz oder nach dieser Verordnung können im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland gemäß § 70 Abs. 2 des Gesetzes durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein bewirkt werden.

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— Dritte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/auslwbgdv_3/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
